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   OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05   

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https://dejure.org/2005,4105
OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05 (https://dejure.org/2005,4105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.09.2005 - 9 W 167/05 (https://dejure.org/2005,4105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. September 2005 - 9 W 167/05 (https://dejure.org/2005,4105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerhebung für eine Grundbucheintragung; Bestimmung der Gebühr nach Maßgabe des äußeren Erscheinungsbildes der Eintragung; Abgrenzung zwischen Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Eigentumsüberganges; Korrektur des Kostenansatzes bei unrichtiger Sachbehandlung; ...

  • Judicialis

    KostO § 60; ; KostO § 67

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 60 § 67
    Formwechsel einer GbR in eine KG - Kosten für die Eintragung ins Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2005, 702
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 07.05.2002 - 3Z BR 55/02

    Kosten bei identitätswahrendem Formwechsel - Umwandlung von GbR in KG bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05
    Die Eintragung in das Grundbuch ist kostenrechtlich eine Richtigstellung gemäß § 67 Abs. 1 KostO, die eine Viertelgebühr auslöst (Anschluss an BayObLG, NJW-RR 2002, 1363 ff.).

    Die Kammer verkenne nicht, dass das Bayrische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 7. Mai 2002 (NJW-RR 2002, 1363 ff.) ausgeführt habe, die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft sei auch bei gleichzeitigen Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ein identitätswahrender Formwechsel, der bei Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung zu behandeln sei und deshalb lediglich ein Viertel der vollen Gebühr auslöse.

    Zutreffend geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst die Art des tatsächlich vorgenommenen Geschäfts bestimmt, welche Gebühr angefallen ist und bei Grundbucheintragungen insoweit das äußere Erscheinungsbild der Eintragung maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss, SchlHA 1992, 50; BayObLG, NJW-RR 2002, 1363).

    Ferner nimmt das Landgericht auch zu Recht an, dass eine Korrektur des Kostenansatzes gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO zu erfolgen hat, wenn eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt und hierdurch Kosten veranlasst werden, die bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären (BayObLG, NJW-RR 2002, 1363).

    Dem Landgericht ist nicht zuzustimmen, dass - entgegen dem zitierten Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 7. Mai 2002 (NJW-RR 2002, 1363) - die materielle Bewertung hinter der Frage der Grundbuchfähigkeit zurücktrete und wegen der - streitigen - Grundbuchunfähigkeit einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts keine identitätswahrende Umwandlung der materiell berechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft, sondern die Eintragung der Kommanditgesellschaft als Neueigentümer anzunehmen sei.

    Zumindest dann, wenn - wie vorliegend - aus der Eintragung in dem Grundbuch erkennbar wird, dass die Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück inne haben, und materiellrechtlich ein bloßer Formwandel vorgenommen wird, ist lediglich eine Berichtigung des Grundbuchs mit der Kostenfolge aus § 67 KostO vorzunehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 1363; auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, KostO, § 67, Rn. 9; a. A. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Auflage, § 60, Rn. 12).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05
    Der Beteiligten ist zuzustimmen, dass wegen der anerkannten Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, NJW 2001, 1056) die Identität der Rechtspersönlichkeit erhalten geblieben ist und nicht aus formalen Aspekten - nämlich der in der Rechtsprechung vertretenen Grundbuchunfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. z. B. BayObLG, NJW-RR 2004, 810) - ein Eigentumsübergang im Sinne des § 60 Abs. 1 KostO anzunehmen wäre.

    Der streitige Umstand der Grundbuchunfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht nicht aus, um eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Handelsgesellschaften, deren Rechtsstellung die der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade entsprechen soll (BGH, NJW 2001, 1056 ff.), zu rechtfertigen.

  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 162/03

    Eintragung bei Auflassung an BGB -Gesellschaft - Vormundschaftsgerichtliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05
    Der Beteiligten ist zuzustimmen, dass wegen der anerkannten Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, NJW 2001, 1056) die Identität der Rechtspersönlichkeit erhalten geblieben ist und nicht aus formalen Aspekten - nämlich der in der Rechtsprechung vertretenen Grundbuchunfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. z. B. BayObLG, NJW-RR 2004, 810) - ein Eigentumsübergang im Sinne des § 60 Abs. 1 KostO anzunehmen wäre.
  • KG, 01.10.2008 - 1 W 203/07

    Keine Grundbuchberichtigung bei Umwandlung einer GbR als Grundstückseigentümerin

    Findet nun, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Formwechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft statt, so wird die Identität der Gesellschaft selbst dann gewahrt, wenn gleichzeitig ein neuer Gesellschafter eintritt (BayObLG 2002, 137 ff., OLGR Schleswig 2005, 702 ff.; OLG Hamm, Rechtspfleger 2008, 161 für den Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft).
  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH gehen das BayObLG (BayObLGZ 2002, 137ff = FGPrax 2002, 185ff) sowie das OLG Schleswig (OLGR Schleswig 2005, 702f) in kostenrechtlicher Hinsicht nunmehr davon aus, dass bei der Umwandlung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft ungeachtet des Hinzutretens des Komplementärs kein Eigentumswechsel im Sinne des § 60 Abs. 1 KostO vorliege, da die Identität des Eigentümers gewahrt bleibe.
  • OLG München, 03.07.2008 - 34 Wx 36/08

    Kosten einer Grundbucheintragung: Eintragung des Gesellschafterwechsels einer

    Hiernach kann beim Wechsel eines BGB-Gesellschafters § 60 Abs. 1 KostO nicht zur Anwendung kommen (OLG Hamm FGPrax 2008, 84; schon BayObLGZ 2002, 137/139 ff.; OLG Schleswig OLG-Report 2005, 702; vgl. auch Demharter GBO 26. Aufl. § 22 Rn. 65; Wilsch JurBüro 2007, 397/399; a. A. noch OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 187; KG OLG-Report 2008, 358; Demharter GBO 25. Aufl. § 22 Rn. 63; Hügel/Kral a.a.O. Rn. 88).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.03.2008 - 7 T 1706/08

    BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin: Gebühren für die

    e) Nach dem Verständnis der Kammer steht auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 07.05.2002, Az. 3Z BR 55/02, BayObLGZ 2002, 137 = NJW-RR 2002, 1363 (ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 15.09.2005, Az. 9 W 167/05, SchlHA 2006, 208; LG Wuppertal, Beschl. v. 11.09.2007, 6 T 646/07; LS in JurBüro 2007, 659, mit Gründen in juris) der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
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